Berufspflichten von PsychotherapeutInnen


§ 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen
und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse
der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere
durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen
Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.

(2) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf persönlich und
unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern seiner oder
einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich
jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen
Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten
oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben.

(4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem Behandelten oder
seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung,
insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.

(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufes
auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und
Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen er nachweislich
ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.

(6) Der Psychotherapeut, der von der Ausübung seines Berufes
zurücktreten will, hat diese Absicht dem Behandelten oder seinem
gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die
weitere psychotherapeutische Versorgung sicherstellen kann.

§ 15. Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur
Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes
anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

§ 16. (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder
unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung der Psychotherapie
darf lediglich den Namen des zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.

(3) Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen für die Zuweisung
von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an ihn oder durch ihn
sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern
lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind
nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können
zurückgefordert werden.

(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist
auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.