Informationen: Stand 20.05.2020

Handlungsempfehlungen für Psychotherapeut*innen in freier Praxis

Wir beziehen uns hierbei auf die offiziellen Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Link zu den offiziellen Handlungsempfehlungen (Stand 29.04.2020)
Es ist möglich Patient*innen in der Praxis zu behandeln. Wir empfehlen dies, jedoch nur unter der Voraussetzung bestimmter Schutzmaßnahmen. Wenn es möglich ist, empfehlen wir nach wie vor Behandlungen via Telefon oder Onlinediensten. Die Anwendung obliegt der Einschätzung der Psychotherapeut*innen. Die genauen Schutzmaßnahmen im Kontakt mit den Patient*innen und in der Praxis entnehmen Sie dem oben angeführten Link. Ebenfalls enthalten sind die Empfehlungen für Hausbesuche und für die Arbeit mit Gruppen. Wir gehen davon aus, dass unserer Mitglieder die passenden Handlungen nach einer sorgfältiger Abwägung treffen. Aufgrund der vielen Rückmeldungen unserer Mitglieder wissen wir, dass die Handlungsempfehlungen umgesetzt werden. Wir bedanken uns herzlich bei Euch/Ihnen für die bisherige Zusammenarbeit und wünschen viel Gesundheit.

 


Psychotherapie bietet als essentieller Gesundheitsberuf Krankenbehandlung an und ist daher auch von einer Schließung der psychotherapeutischen Praxis per Verordnung ausgenommen. Wir Psychotherapeut*innen sind daher besonders gefordert in einer Güterabwägung im jeweiligen Einzelfall zwischen unserem Beitrag zum Schutz der Bevölkerung durch Reduktion von Sozialkontakten und der seelischen Not und damit verbundenen persönlichen Behandlungsnotwendigkeit zu entscheiden.

Folgenden Aushang können wir Ihnen für Ihre Praxis zur Verfügung stellen: http://www.stlp.at/wp-content/uploads/2020/03/PatientInneninformation-Coronavirus-STLP.pdf


Kostenerstattung für Psychotherapie (bis 1.Juli 2020)

Die Zusage der Kostenrückerstattung während der Corona-Pandemie gilt bis 1. Juli 2020!

In enger Zusammenarbeit mit dem ÖBVP und zahlreichen Gesprächen mit der ÖGK konnte die Vereinbarung erzielt werden, dass es für die Zeit der Coronaviruskrise eine Sonderregelung gibt, dass alle psychotherapeutischen Behandlungen, die notwendiger Weise via Internet oder Telefon nach den Regeln durchgeführt werden, die für die Standard-Psychotherapie in den Praxen gültig sind, von der ÖGK in gleicher Form honoriert werden, als wenn diese Therapien in den Praxen durchgeführt worden wäre.

Achtung: Diese Zusage gilt für die Zeit der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie und stellt natürlich für die Zeit danach kein Präjudiz dar.
Stand 27.04.2020

Die Kostenerstattung für Psychotherapie gilt für alle Sozialversicherungsträger in Österreich!


Kostenerstattung im Kinder- und Jugendbereich

Der Steirische Landesverband für Psychotherapie freut sich Euch/Ihnen mitteilen zu dürfen, dass mit sofortiger Wirkung eine Sonderregelung für den Bereich Psychotherapie im Kinder- und Jugendbereich gilt. Der STLP hat vor dem Hintergrund der derzeitigen Krisensituation den Antrag an das Referat für Kinder- und Jugendhilfe gestellt, sich der Sonderregelung der Sozialversicherungen anzuschließen und eine Kostenerstattung für psychotherapeutische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen, die notwendigerweise per Telefonie durchgeführt wird, für die Zeit vom 16. März bis zum 31. Mai 2020 zu gewährleisten. Diese Maßnahme wird bei Bedarf verlängert. 

Folgenden Wortlaut geben wir aus dem Schreiben der Abteilung 11 des Landes Steiermark „Anpassungen aufgrund § 1a StKJHG-DVO_SIG“ wieder:

„Nach Rücksprache mit dem/der fallführenden SozialarbeiterIn können die direkten Kotakte reduziert werden. Diese Reduktion ist mittels telefonischer Kontakte auszugleichen. Die konkrete Ausgestaltung der Unterstützung (Dauer und Frequenz) ist mit dem/der fallführenden SozialarbeiterIn abzustimmen.“

Die genauen Bestimmungen können direkt im Schreiben unter Punkt 2 nachgelesen werden: http://www.stlp.at/wp-content/uploads/2020/03/Anpassungen-aufgrund-§-1a-StKJHG-DVO_SIG.pdf

Achtung: Diese Zusage gilt für die Zeit der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie vonund stellt natürlich für die Zeit danach kein Präjudiz dar.


Betriebsunterbrechung und Umsatzausfälle

Psychotherapeut*innen sind in der aktuellen Situation mit teilweise massiven Umsatzausfällen und teilweise auch Betriebsunterbrechungen konfrontiert. Das löst Verunsicherung und existentielle Ängste aus.
Der STLP setzt sich einerseits aktiv für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen von Psychotherapeut*innen in freier Praxis ein und informiert zum Thema um Möglichkeiten und den aktuellen Stand der Dinge aufzuzeigen:
  1. Die Haftung von Betriebsunterbrechungsversicherungen ist sehr individuell. Eine Klärung der Abdeckung von Einkommensaufällen kann nur im jeweiligen Einzelfall mit der Versicherung geklärt werden.
  2. Die Regierung hat angekündigt einen Härtefonds für Kleinst- bzw. Einpersonenunternehmen einzurichten. Der STLP hat diesbezüglich in einem Schreiben an Bundesministerin Schramböck und Bundesminister Anschober auf die besondere Situation der Psychotherapeut*innen als essentielle Player im Gesundheitsbereich aufmerksam gemacht und um Auskunft über Höhe und Antragsstellung der geplanten Unterstützung ersucht. Nähere Informationen folgen, sobald wir dazu mehr Informationen haben: https://www.oesterreich.gv.at/themen/coronavirus_in_oesterreich
  3. Sozialversicherungsbeiträge können bei der SVS mittels Antrag zinsenfrei gestundet werden.
  4. Steuerzahlungen können beim Finanzamt mittels Antrag zinsenfrei gestundet werden: SVS unterstützt Unternehmer mit Ratenzahlung und Stundung der Beiträge

20. Mai 2020 Aktuelles Update Corona-Förderungen (Steuerkanzlei/Steuerberatung)

ÖGK-Beiträge

Wirtshauspaket

Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds

1805 Update Corona-Förderung

2005 Aktuell wichtige Informationen und Links – Steuerberater STLP


Aktuelle Information zum Härtefallfond

Ab sofort ist ein Antrag nach der neuen Förderrichtlinie via www.wko.at/haertefall-fonds möglich. Die seit letzter Woche gültigen Richtlinien wurden hier nun eingearbeitet.

Zusätzlich hat die WKO eine neue Service Seite zur Verfügung gestellt. Der Coronavirus-Infopoint stellt nun zur verfügung stehenden Hilfsmaßnahmen gebündelt dar.

Information seitens der WKO:

„Wichtig ist, dass diese Soforthilfe für die persönliche Lebenshaltung der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Härtefall-Fonds nicht mit dem Corona-Hilfsfonds der Bundesregierung verwechselt wird, aus dem die Unternehmen sowohl Liquiditätshilfen in Form von Garantien für Überbrückungskredite erhalten als auch Fixkostenzuschüsse bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 40 % sowie Teilersatz für saisonale bzw. verderbliche Waren bekommen werden. Die Garantieprodukte aus diesem Hilfsfonds können bereits über die Hausbank beantragt werden. Die Details zum Zuschuss-Produkt erarbeitet die Bundesregierung derzeit. Sobald wir dazu Detailinformationen haben, werden wir natürlich umgehend informieren.“


folgend die Erweiterungen:

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:

  • Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
  • Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden – die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.

Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):

  • In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
  • Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
  • Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
  • Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
  • Alle Unternehmer/innen haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit, bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.

Berücksichtigung Familienhärteausgleich:

  • Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
  • Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.

Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:

  • COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.

Folgende Links führen Sie zu offiziellen den offiziellen Ausführungen:

https://www.wko.at/haertefall-fonds
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

Link zum Coronavirus-Infopoint hier

 


Mietzinsregelung

Ein Recht auf Befreiung der Mietzinszahlung besteht nur bei behördlich angeordneter Schließung der Praxis. So lange Psychotherapien in den Praxen nicht explizit untersagt sind, empfehlen wir die Miete weiterhin zu bezahlen, jedoch einen schriftlichen Vorbehalt zu machen (am besten eingeschrieben).

Formulierungsvorschlag:

„Ich erkläre, dass wegen der Covid-19-Pandemie alle Mietzinszahlungen ohne Anerkenntnis und unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgen.“


Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht in der psychotherapeutischen Praxis

In Bezug auf das Coronavirus gelten die öffentliche Gesundheitspflege, der Schutz von Leib und Leben anderer Personen etc. in Relation zum Datenschutz und zur psychotherapeutischen Verschwiegenheitspflicht als höherwertige Interessen. Deshalb ist eine Einschränkung des Datenschutzes und/oder ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht im minimal notwendigen Ausmaß gerechtfertigt, wenn die Eindämmung des Coronavirus anders nicht erreicht werden kann.

Was bedeutet das in der Praxis konkret?
Haben Patient*innen Symptome passend zum Coronavirus und waren mit Ihnen in persönlichen Kontakt, so klären Sie darüber auf, dass die Patient*in auf Nachfrage die Kontaktdaten der Psychotherapeut*in bekannt geben muss, jedoch nicht, ob sie Patient*in ist bzw. in welchem Verhältnis sie zur Psychotherapeut*in steht.
Haben umgekehrt Sie als Psychotherapeut*in sich mit dem Coronavirus infiziert und persönlichen Kontakt mit Patient*innen gehabt, geben Sie deren Kontaktdaten bekannt, bezeichnen sie jedoch nicht als „Patient*innen und wahren damit so weit als möglich die Verschwiegenheitspflicht.


Nutzung von Onlinediensten während der Coronaviruskrise

Basis der Nutzung von Onlinediensten ist die Internetrichtlinie zur psychotherapeutischen Beratung via Internet des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

Internetrichtlinie_(BMSGPK),_Stand__03.03.2020

Vor Beginn sind die PatientInnen über die eingeschränkten Möglichkeiten, die PsychotherapeutInnen in der Kommunikation via Internet haben, aufzuklären. Nach Möglichkeit sind verschlüsselte Internetdienste zu verwenden. Wählen PatientInnen dennoch eine unverschlüsselte Datenübertragung, sind sie über das diesbezügliche Risiko eines Zugriffs durch Dritte aufzuklären. Das ausdrückliche Einverständnis der KlientInnen ist einzuholen.
Es empfiehlt sich, für den Fall technischer Probleme für Internet-KlientInnen während der Einheit auch telefonisch erreichbar zu sein.
Die psychotherapeutische Tätigkeit ist – wie immer – umfassend zu dokumentieren. In die Dokumentation sind auch die Umstände der Betreuung via Internet (fachliche Begründung der Notwendigkeit, gewählter Internetdienst, Aufklärung etc.) aufzunehmen.


Zur weiteren Information:

Die EntwicklerInnen der Dokumentationssoftware Therapsy haben für die kommende Zeit ihr Onlinekommunikationstool für PsychotherapeutInnen kostenlos zu Verfügung gestellt. Sie können damit unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Standards und der Verschwiegenheit online mit KlientInnen arbeiten, auch ohne sonst die Software Therapsy für die Praxisverwaltung zu benutzen bzw. zahlender Therapsykunde zu sein. Informationen finden Sie unter https://www.therapsy.at/Help/connect/


Aktuelle Informationen zu Berufshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des STLP - Generaliversicherung

  • Information zur Betriebshaftpflichtversicherung: 2003 Information zur Betriebshaftpflichtversicherung
  • Informationen zur Betriebsrechtsschutzversicherung: 2003 Informationen zur Betriebsrechtsschutzversicherung
    • Die Deckungen aus der Betriebshaftpflicht- und Betriebsrechtsschutzversicherung haben keinerlei! Bezug zu der derzeitigen Krise, aus diesen Versicherungen ist in diesem Zusammenhang keinerlei Versicherungsleistungen gegeben. Bei den individuell vereinbarten Betriebsunterbrechungsvorsorge kann es zu einer Leistung kommen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      • Natürlich wenn das Mitglied selbst erkrankt ist
      • wenn es für den Betrieb des versicherten Mitglieds einen  individuellen Isolationsbescheid mit Bezug auf das Epidemiegesetz gibt
      • oder wenn es über für das Gebiet in dem sich das versicherte Mitglied befindet behördlich verhängte Maßnahmen gibt  die eine Betriebsweiterführung untersagen
  • Informationen zur individuell zu vereinbarenden Betriebsunterbrechungsvorsorge: 2003 Informationen zur individuell zu vereinbarenden Betriebsunterbrechungsvorsorge In diesen Fällen bitte Kontaktaufnahme mit Herrn Thomas Pambalk um die Ansprüche sicher stellen zu können:

Thomas Pambalk
Direktor im Aussendienst
Akademischer Finanzdienstleister
M +43 676 82514172

generali.at/thomas.pambalk
generali.at
generalibank.at


Absage der STLP Fortbildungen bis Ende Juni 2020

Alle Fortbildungsveranstaltungen des STLP werden bis Endi Juni 2020 aufgrund der Empfehlungen des Gesundheitsministeriums abgesagt bzw. verschoben.

Für die Veranstaltung „Epigenetik und Psyche“ mit Dr. Peter Spork gibt es bereits einen neuen Termin: 21. November 2020

Informationen und Anmeldung unter: https://www.stlp.at/events/epigenetik-und-psyche

Wir werden Sie baldigst über Ersatztermine informieren. Wir bitten hierbei um Verständnis und hoffen auf baldiges Nachholen der Veranstaltungen.



Erstellt am Mai 7, 2020