Neue Supervisionsrichtlinie des BMSGPK – wichtige Informationen für Ausbildungseinrichtungen sowie (Lehr-)SupervisorInnen

Folgende Information, die vom ÖBVP ausgegeben wurde, können wir für euch/Sie hier veröffentlichen:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Das Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat die sogenannte „Supervisionsrichtlinie“ adaptiert und veröffentlicht.

Diese finden Sie hier. (Unter demselben Link finden Sie auch das Dokument „Selbsterfahrung/Supervision/kollegiale Intervision“ zu wichtigen Begriffsklärungen.)

Alle Ausbildungseinrichtungen sind ab sofort gefordert eine Aufstellung der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben auf der Website der Ausbildungseinrichtung auszuweisen.

Die Umsetzung einer solchen „veröffentlichten und aktuell gehaltenen Liste“ ermöglicht die seit vielen Jahren dringend notwendige Transparenz im Sinne des KonsumentInnenschutzes und wird Gegenstand von Kontrollen werden.

Der ÖBVP hat für Sie die wichtigsten Änderungen in der Richtlinie identifiziert (kursiver Text) und informiert Sie hier exemplarisch (zu weiteren Änderungen lesen Sie bitte die Richtlinie):

  • Die begleitende Praktikumssupervision ist im Umfang von 20 Stunden vorgesehen, die von eingetragenen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten mit zumindest 5-jähriger Berufserfahrung geleistet werden darf. (Punkt 4.1)

  • Zur begleitenden Praktikumssupervision im Rahmen des Fachspezifikums ist festzuhalten, dass diese Supervision methodenspezifisch oder zumindest im selben Cluster zu erfolgen hat.Sie wird von Lehrtherapeutinnen/Lehrtherapeuten oder von anderen von der fachspezifischen Ausbildungseinrichtung als qualifiziert angesehenen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten durchgeführt.

    Die Gleichwertigkeit der Qualifikation dieser Lehrperson ist von der fachspezifischen Ausbildungseinrichtung zu prüfen. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn jedenfalls dieselbe fachspezifische Methode vorliegt oder zumindest demselben methodenspezifischen Cluster angehört und eine kontinuierliche 5-jährige Berufsausübung als Psychotherapeutin/Psychotherapeut gegeben ist. (Punkt 4.2.1)

  • Sollte die Supervision der psychotherapeutischen Tätigkeit bei mehr als vier Lehrpersonen durchgeführt werden, so ist dies von der Ausbildungseinrichtung schriftlich zu begründen. (Punkt 4.2.1)

  • Die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision hat der Lehrsupervisorin/dem Lehrsupervisor eine schriftliche Bestätigung mit einer Befristung von drei Jahren der Ausbildungsleitung über die Zuerkennung des Status „Psychotherapeutin/Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision“ vorzulegen…Eine Aufstellung der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision soll unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben auf der Website der jeweiligen Ausbildungseinrichtung ausgewiesen werden. (Punkt 4.2.3 sowie Punkt 4.4)

  • Allenfalls über die 600 Stunden psychotherapeutische Tätigkeit hinausgehende Stunden sind fortlaufend zu supervidieren, wobei das Verhältnis von psychotherapeutischer Tätigkeit zu Supervision entsprechend dem Kenntnisstand der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision und der behandelnden Fälle in Absprache mit der Lehrsupervisorin/dem Lehrsupervisor anzupassen ist. (Punkt 4.3)

  • Charakteristisch ist, dass die Supervisandinnen/Supervisanden ihre Psychotherapieausbildung bereits abgeschlossen haben, in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind und zumindest seit fünf Jahren in ihrem Praxisfeld kontinuierlich arbeiten. (Punkt 5)

Anmerkung: In Österreich werden die 23 anerkannten Ausbildungsrichtungen (psychotherapeutische Schulen) in vier Verfahrenscluster (Grundorientierungen) zusammengefasst: Psychodynamische Psychotherapie, Humanistische Psychotherapie, Verhaltenstherapie, Systemische Psychotherapie.

Supervisionsrichtlinie-2021

Erstellt am Mai 26, 2021