Lockdown für Ungeimpfte ab 15. November – WKO Steiermark Information

Die Bundesregierung und die Bundesländer haben sich auf eine Verschärfung der Covid-Schutzmaßnahmen geeinigt. Diese treten ab 15. November 2021 in Kraft.

Die Regelungen im Überblick:
  • Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren). Einen Überblick über die gültigen 2-G Nachweise finden Sie hier und in unseren Corona-FAQ.

  • Das Verlassen (gilt ganztägig) des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs wird nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig sein. Dies sind unter anderem:

    • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

    • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten

    • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens

    • für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist

    • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z. B. Spaziergänge, Joggen etc.)

    • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)

    • zur Teilnahme an Wahlen

    • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen

    • zur Teilnahme an zulässigen Zusammenkünften

  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Personen ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe:

    • öffentliche Apotheken

    • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter

    • Drogerien und Drogeriemärkte

    • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,

    • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

    • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,

    • veterinärmedizinische Dienstleistungen

    • Verkauf von Tierfutter

    • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

    • Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

    • Tankstellen und Stromtankstellen, sowie Waschanlagen

    • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikation

    • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

    • KFZ- und Fahrradwerkstätten

  • Homeoffice soll wieder forciert werden: Berufliche Tätigkeiten sollen, sofern das möglich ist, vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen.

  • Keine Teilnahme an Zusammenkünften für Personen ohne 2G-Nachweis. Ausgenommen sind davon nur einzelne besondere Veranstaltungen, wie

    • Begräbnisse

    • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz

    • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind

    • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist

    • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist

    • unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz

    • das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (Autokino)

    • Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit

    • Zusammenkünfte im Spitzensport

  • Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten

Achtung, bis zum Vorliegen der veröffentlichten Verordnung können sich noch Änderungen ergeben. Weitere Antworten, Updates und Informationen rund um Corona finden Sie auf dem Corona Infopoint der WKO >>

 

Sicherheit und Planbarkeit für Betriebe:

Diese Verschärfung ist notwendig, um das Pandemiegeschehen in Österreich einzudämmen. Damit wir sicher durch den herausfordernden Winter kommen, müssen die politisch Verantwortlichen jetzt klare und transparente Entscheidungen treffen, die sowohl den Betrieben als auch ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sicherheit und Planbarkeit geben. Denn die Pandemiebekämpfung darf nicht auf dem Rücken der Betriebe und Beschäftigten ausgetragen werden! Seit Beginn der Pandemie haben die heimischen Betriebe maßgeblich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beigetragen - sei es durch Präventions- und Hygiene-Konzepte, betriebliche Impfungen sowie Impfprämien oder auch durch die Kontrolle von 3G am Arbeitsplatz. Mit Blick auf die Betroffenheit vieler Branchen und die aktuellen Entwicklungen erwarten wir die rasche Umsetzung der angekündigten Verlängerung der Wirtschaftshilfen und der schon seit langem geforderten positiven Anreize für die Impfung - etwa über eine steuerfreie Prämie für alle, die bis zum Jahresende den zweiten Stich haben.


Erstellt am November 15, 2021