Informationen: Stand 23.03.2020

Handlungsempfehlungen

Psychotherapie bietet als essentieller Gesundheitsberuf Krankenbehandlung an und ist daher auch von einer Schließung der psychotherapeutischen Praxis per Verordnung ausgenommen. Wir Psychotherapeut*innen sind daher besonders gefordert in einer Güterabwägung im jeweiligen Einzelfall zwischen unserem Beitrag zum Schutz der Bevölkerung durch Reduktion von Sozialkontakten und der seelischen Not und damit verbundenen persönlichen Behandlungsnotwendigkeit zu entscheiden.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir die psychotherapeutische Praxis geöffnet zu halten, jedoch auch dort Sozialkontakte einzuschränken und auf die Möglichkeit von Telefon- bzw. Onlineterminen zurückzugreifen. Treffen Sie die Güterabwägung zwischen seelischer Not versus Schutz vor Ansteckung möglichst im konkreten Kontakt und Dialog mit Ihren Patient*innen.


Kostenerstattung für Psychotherapie

In enger Zusammenarbeit mit dem ÖBVP und zahlreichen Gesprächen mit der ÖGK konnte die Vereinbarung erzielt werden, dass es für die Zeit der Coronaviruskrise eine Sonderregelung gibt, dass alle psychotherapeutischen Behandlungen, die notwendiger Weise via Internet oder Telefon nach den Regeln durchgeführt werden, die für die Standard-Psychotherapie in den Praxen gültig sind, von der ÖGK in gleicher Form honoriert werden, als wenn diese Therapien in den Praxen durchgeführt worden wäre.

Achtung: Diese Zusage gilt für die Zeit der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie und stellt natürlich für die Zeit danach kein Präjudiz dar.
Stand 13.03.2020

Die Kostenerstattung für Psychotherapie gilt für alle Sozialversicherungsträger in Österreich!


Kostenerstattung im Kinder- und Jugendbereich

Der Steirische Landesverband für Psychotherapie freut sich Euch/Ihnen mitteilen zu dürfen, dass mit sofortiger Wirkung eine Sonderregelung für den Bereich Psychotherapie im Kinder- und Jugendbereich gilt. Der STLP hat vor dem Hintergrund der derzeitigen Krisensituation den Antrag an das Referat für Kinder- und Jugendhilfe gestellt, sich der Sonderregelung der Sozialversicherungen anzuschließen und eine Kostenerstattung für psychotherapeutische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen, die notwendigerweise per Telefonie durchgeführt wird, für die Zeit vom 16. März bis zum 3. April 2020 zu gewährleisten.

Folgenden Wortlaut geben wir aus dem Schreiben der Abteilung 11 des Landes Steiermark „Anpassungen aufgrund § 1a StKJHG-DVO_SIG“ wieder:

„Nach Rücksprache mit dem/der fallführenden SozialarbeiterIn können die direkten Kotakte reduziert werden. Diese Reduktion ist mittels telefonischer Kontakte auszugleichen. Die konkrete Ausgestaltung der Unterstützung (Dauer und Frequenz) ist mit dem/der fallführenden SozialarbeiterIn abzustimmen.“

Die genauen Bestimmungen können direkt im Schreiben unter Punkt 2 nachgelesen werden: http://www.stlp.at/wp-content/uploads/2020/03/Anpassungen-aufgrund-§-1a-StKJHG-DVO_SIG.pdf

Achtung: Diese Zusage gilt für die Zeit der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie von 16. März bis zum 3. April 2020 und stellt natürlich für die Zeit danach kein Präjudiz dar.


Betriebsunterbrechung und Umsatzausfälle

Psychotherapeut*innen sind in der aktuellen Situation mit teilweise massiven Umsatzausfällen und teilweise auch Betriebsunterbrechungen konfrontiert. Das löst Verunsicherung und existentielle Ängste aus.
Der STLP setzt sich einerseits aktiv für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen von Psychotherapeut*innen in freier Praxis ein und informiert zum Thema um Möglichkeiten und den aktuellen Stand der Dinge aufzuzeigen:
  1. Die Haftung von Betriebsunterbrechungsversicherungen ist sehr individuell. Eine Klärung der Abdeckung von Einkommensaufällen kann nur im jeweiligen Einzelfall mit der Versicherung geklärt werden.
  2. Die Regierung hat angekündigt einen Härtefonds für Kleinst- bzw. Einpersonenunternehmen einzurichten. Der STLP hat diesbezüglich in einem Schreiben an Bundesministerin Schramböck und Bundesminister Anschober auf die besondere Situation der Psychotherapeut*innen als essentielle Player im Gesundheitsbereich aufmerksam gemacht und um Auskunft über Höhe und Antragsstellung der geplanten Unterstützung ersucht. Nähere Informationen folgen, sobald wir dazu mehr Informationen haben: https://www.oesterreich.gv.at/themen/coronavirus_in_oesterreich
  3. Sozialversicherungsbeiträge können bei der SVS mittels Antrag zinsenfrei gestundet werden.
  4. Steuerzahlungen können beim Finanzamt mittels Antrag zinsenfrei gestundet werden: SVS unterstützt Unternehmer mit Ratenzahlung und Stundung der Beiträge

Härtefallfonds Antragstellung WKO

Im Nationalrat wurde am 20.03.2020 beschlossen, dass alle Kleinunternehmen und damit zum Beispiel auch jene die freiberuflich im Gesundheitsdienst tätig sind, finanzielle Unterstützung beantragen können.

Nach Angaben der amtierenden Arbeitsministerin können Anträge zum Härtefallfonds der Bundesregierung auch von Personen, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer (WKO) sind, über die Wirtschaftskammer abgewickelt werden. Informationen finden Sie hier:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

EMPFEHLUNG: Der STLP empfiehlt, sich zusätzlich beim Newsletter der Wirtschaftskammer anzumelden. Hier werden Sie aktuell und schnell über die neuen Maßnahmen informiert.


Mietzinsregelung

Ein Recht auf Befreiung der Mietzinszahlung besteht nur bei behördlich angeordneter Schließung der Praxis. So lange Psychotherapien in den Praxen nicht explizit untersagt sind, empfehlen wir die Miete weiterhin zu bezahlen, jedoch einen schriftlichen Vorbehalt zu machen (am besten eingeschrieben).

Formulierungsvorschlag:

„Ich erkläre, dass wegen der Covid-19-Pandemie alle Mietzinszahlungen ohne Anerkenntnis und unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgen.“


Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht in der psychotherapeutischen Praxis

In Bezug auf das Coronavirus gelten die öffentliche Gesundheitspflege, der Schutz von Leib und Leben anderer Personen etc. in Relation zum Datenschutz und zur psychotherapeutischen Verschwiegenheitspflicht als höherwertige Interessen. Deshalb ist eine Einschränkung des Datenschutzes und/oder ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht im minimal notwendigen Ausmaß gerechtfertigt, wenn die Eindämmung des Coronavirus anders nicht erreicht werden kann.

Was bedeutet das in der Praxis konkret?
Haben Patient*innen Symptome passend zum Coronavirus und waren mit Ihnen in persönlichen Kontakt, so klären Sie darüber auf, dass die Patient*in auf Nachfrage die Kontaktdaten der Psychotherapeut*in bekannt geben muss, jedoch nicht, ob sie Patient*in ist bzw. in welchem Verhältnis sie zur Psychotherapeut*in steht.
Haben umgekehrt Sie als Psychotherapeut*in sich mit dem Coronavirus infiziert und persönlichen Kontakt mit Patient*innen gehabt, geben Sie deren Kontaktdaten bekannt, bezeichnen sie jedoch nicht als „Patient*innen und wahren damit so weit als möglich die Verschwiegenheitspflicht.


Verhaltensempfehlungen für Psychotherapeut*innen in freier Praxis

  • Bitte halten Sie alle „normalen“ Verhaltensregeln wie Händewaschen, kein Händeschütteln, in Taschentuch oder Ellbogen niesen, Abstand halten etc. ein und hängen Sie diese gut sichtbar in der Praxis auf.
  • Regen Sie KlientInnen gleich bei der Ankunft an, sich die Hände zu waschen. Hängen Sie beim Waschbecken eine Information zum Thema „Wie wasche ich meine Hände richtig“ auf.
  • Stellen Sie Taschentücher zur Verfügung, damit KlientInnen hineinniesen können. Wenn Sie in einem Risikogebiet waren oder mit Corona-Erkrankten Kontakt hatten, sagen Sie Termine mit KlientInnen ab und ziehen Sie sich in Heimquarantäne zurück.
  • Aussetzen der Absageregel: Wenn jemand kurzfristig wegen des Coronavirus einen Termin absagt (weil er/sie ein Risikogebiet besucht hat, am Virus erkrankt ist etc.), sollte nichts verrechnet werden. Seien Sie kulant.
  • Folgenden Aushang können wir Ihnen für Ihre Praxis zur Verfügung stellen: http://www.stlp.at/wp-content/uploads/2020/03/PatientInneninformation-Coronavirus-STLP.pdf

 


Nutzung von Onlinediensten während der Coronaviruskrise

Basis der Nutzung von Onlinediensten ist die Internetrichtlinie zur psychotherapeutischen Beratung via Internet des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

Internetrichtlinie_(BMSGPK),_Stand__03.03.2020

Vor Beginn sind die PatientInnen über die eingeschränkten Möglichkeiten, die PsychotherapeutInnen in der Kommunikation via Internet haben, aufzuklären. Nach Möglichkeit sind verschlüsselte Internetdienste zu verwenden. Wählen PatientInnen dennoch eine unverschlüsselte Datenübertragung, sind sie über das diesbezügliche Risiko eines Zugriffs durch Dritte aufzuklären. Das ausdrückliche Einverständnis der KlientInnen ist einzuholen.
Es empfiehlt sich, für den Fall technischer Probleme für Internet-KlientInnen während der Einheit auch telefonisch erreichbar zu sein.
Die psychotherapeutische Tätigkeit ist – wie immer – umfassend zu dokumentieren. In die Dokumentation sind auch die Umstände der Betreuung via Internet (fachliche Begründung der Notwendigkeit, gewählter Internetdienst, Aufklärung etc.) aufzunehmen.


Zur weiteren Information:

Die EntwicklerInnen der Dokumentationssoftware Therapsy haben für die kommende Zeit ihr Onlinekommunikationstool für PsychotherapeutInnen kostenlos zu Verfügung gestellt. Sie können damit unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Standards und der Verschwiegenheit online mit KlientInnen arbeiten, auch ohne sonst die Software Therapsy für die Praxisverwaltung zu benutzen bzw. zahlender Therapsykunde zu sein. Informationen finden Sie unter https://www.therapsy.at/Help/connect/


Aktuelle Informationen zu Berufshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des STLP - Generaliversicherung

  • Information zur Betriebshaftpflichtversicherung: 2003 Information zur Betriebshaftpflichtversicherung
  • Informationen zur Betriebsrechtsschutzversicherung: 2003 Informationen zur Betriebsrechtsschutzversicherung
    • Die Deckungen aus der Betriebshaftpflicht- und Betriebsrechtsschutzversicherung haben keinerlei! Bezug zu der derzeitigen Krise, aus diesen Versicherungen ist in diesem Zusammenhang keinerlei Versicherungsleistungen gegeben. Bei den individuell vereinbarten Betriebsunterbrechungsvorsorge kann es zu einer Leistung kommen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      • Natürlich wenn das Mitglied selbst erkrankt ist
      • wenn es für den Betrieb des versicherten Mitglieds einen  individuellen Isolationsbescheid mit Bezug auf das Epidemiegesetz gibt
      • oder wenn es über für das Gebiet in dem sich das versicherte Mitglied befindet behördlich verhängte Maßnahmen gibt  die eine Betriebsweiterführung untersagen
  • Informationen zur individuell zu vereinbarenden Betriebsunterbrechungsvorsorge: 2003 Informationen zur individuell zu vereinbarenden Betriebsunterbrechungsvorsorge In diesen Fällen bitte Kontaktaufnahme mit Herrn Thomas Pambalk um die Ansprüche sicher stellen zu können:

Thomas Pambalk
Direktor im Aussendienst
Akademischer Finanzdienstleister
M +43 676 82514172

generali.at/thomas.pambalk
generali.at
generalibank.at


Absage aller Bezirkstreffen bis Ende April 2020

Wir möchten bekannt geben, dass sämtliche STLP Bezirkstreffen Graz und Steiermark und BezirkskoordinatorInnentreffen bis Ende April 2020 nicht stattfinden können.
Wir werden versuchen bis zum Sommer noch Ersatztermine anbieten zu können und informieren Sie rechtzeitig mit einer Einladung per Mail.

 


Absage der STLP Fortbildungen im März

Die Fortbildungsveranstaltungen des STLP im März werden aufgrund der Empfehlungen des Gesundheitsministeriums abgesagt. Es wird versucht Ersatztermine zu finden. Wir werden Sie baldigst über diese informieren. Wir bitten hierbei um Verständnis und hoffen auf baldiges Nachholen der Veranstaltungen.



Erstellt am März 23, 2020