Statuten

Statutenänderung ab 26.06.2008

Zweigverein des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie (ÖBVP)

V E R E I N S S T A T U T E N

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Steirischer Landesverband für Psychotherapie“ (STLP) und ist ein Zweigverein des „Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie“ (ÖBVP).
2. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und bezweckt:

1. die organisatorische Zusammenfassung aller in der Steiermark tätigen PsychotherapeutInnen, PsychotherapeutInnen in Ausbildung sowie der Fort-, Weiterbildungs-, Forschungs- und Behandlungseinrichtungen für Psychotherapie
2. die Vertretung gemeinsamer, beruflicher, berufspolitischer, wirtschaftlicher und sozialer Interessen dieser Personen und die Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen auch in allen Rechtsangelegenheiten,
3. die Organisation von Serviceleistungen für seine Mitglieder, Beratung der Mitglieder in Sozialversicherungs-, Steuer-, Praxisgründungs- und Praxisführungsfragen,
4. die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Psychotherapie, Befassung mit Fragen der Berufsethik und des Konsumentenschutzes, Verbreitung psychotherapeutischer Erkenntnisse,
5. die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Psychotherapie,
6. alle sonstigen nach dem Vereinsgesetz möglichen Aktivitäten, soweit diese dem Ziel des Vereins entsprechen.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a.) Schaffung und Betrieb einer Beratungs- und Informationsstelle zur Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Gruppen z.B. Behörden, Ärzten, Krankenkassen, Erziehungswesen, usw.,
b.) disziplinäre und interdisziplinäre Forschung, Vergabe und Durchführung von Forschungsprojekten,
c.) die Beratung von öffentlichen und nichtöffentlichen Körperschaften in Fragen der Psychotherapie und verwandter Gebiete, insbesondere der Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen,
d.) Gestaltung, Verhandlung und Vereinbarung von Verträgen für die Erbringung und Abgeltung psychotherapeutischer Leistungen mit den dafür in Betracht kommenden Kostenträgern, Behörden, Körperschaften und Einrichtungen in der Steiermark, insbesondere das Bundesland Steiermark betreffende Verträge zur Regelung der Beziehungen der PsychotherapeutInnen zu den Trägern der Sozialversicherungen nach Abschluss der Verhandlungen und Vereinbarung von Rahmenbedingen durch den ÖBVP,
e.) Die Begutachtung und Beratung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie andere juristische Stellungnahmen, soweit sie die Psychotherapie und verwandte Bereiche betreffen,
f.) Beratung, Unterstützung und Hilfe für die Mitglieder in berufspolitischen Angelegenheiten,
g.) Koordination der Mitgliederaktivitäten,
h.) Veranstaltungen wie Vorträge und Seminare, Organisation von und Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen; Herausgabe von Publikationen
i.) Internationale Kontakte
j.) Öffentlichkeitsarbeit
k.) KlientInnen- und PatientInneninformation
l.) Betrieb einer Beschwerde- und Schlichtungsstelle: Einrichtung zur Behandlung von PatientInnenbeschwerden und KlientInnenbeschwerden mit dem Ziel der außergerichtlichen Beilegung oder Schlichtung von Differenzen zwischen PatientInnen, KlientInnen und PsychotherapeutInnen und anderen Angehörigen ihres Berufsstandes oder angrenzender Berufe sowie zwischen PsychotherapeutInnen in Ausbildung und ihren Ausbildungseinrichtungen

2. Finanzielle Mittel
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Generalversammlung, die durch das Präsidium des Bundesvorstandes einberufen wird, festgelegt.
Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a.) Mitgliedsbeiträge, Landesmitgliedsbeiträge sind ein Teil des Bundesmitgliedsbeitrages,
b.) Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen vereinseigenen Aktivitäten
c.) Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes und des Steirischen Landesverbandes.

1. Ordentliche Mitglieder:

1.1 In der PsychotherapeutInnenliste des zuständigen Bundesministeriums gemäß § 17 Psychotherapiegesetz (PthG) eingetragene Personen, die im Gebiet des Bundeslandes Steiermark psychotherapeutisch tätig sind. Falls diese nicht psychotherapeutisch tätig sind, gilt die Adresse des Wohnortes.
1.2 PsychotherapeutInnen in Ausbildung: Das sind Personen, die bei einer in Österreich gemäß §§ 6-8 PthG gesetzlich anerkannten fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen in Ausbildung stehen.

2. Außerordentliche Mitglieder:

Personen, die bei einer gemäß §§3-5 PthG gesetzlich anerkannten propädeutischen Ausbildungseinrichtung das psychotherapeutische Propädeutikum absolvieren.

3. Fördernde Mitglieder:

Physische und juristische Personen mit den Rechten und Pflichten außerordentlicher Mitglieder. Sie dienen dem Vereinsziel durch Bereitstellung von Mitteln. Sie haben das Recht, dem Vorstand Forschungsprojekte vorzuschlagen und Mittel zu ihrer Realisierung aufzuzeigen bzw. aufzubringen.

4. Ehrenmitglieder:

Persönlichkeiten, die sich um die Förderung und Weiterbildung der Psychotherapie verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme als ordentliches und außerordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag der/des MitgliedschaftsbewerberIn zunächst beim Vorstand des Landesverbandes oder dem Präsidium des Bundesverbandes. Über die Aufnahme einer/eines BewerberIn beschließt der Vorstand des Landesverbandes oder das Präsidium des Bundesverbandes vorläufig. Entgültig entscheidet der Bundesvorstand über die Mitgliedschaft.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich unter Beischließung geeigneter Nachwiese für die Aufnahme in die jeweilige Mitgliederkategorie an das Präsidium oder einen Landesvorstand gerichtet werden. Vor dem Beschluss des Bundesvorstandes hat ein Datenaustausch zwischen Bundesverband und Landesverband zu erfolgen.

3. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft wird erst aufgrund des Aufnahmebeschlusses des Bundesvorstandes rechtswirksam. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt unter Angabe von Gründen und muss der/dem AntragwerberIn nachweislich schriftlich mitgeteilt werden.
4. Als Eintrittsdatum gilt nach dem Aufnahmebeschluss durch den Bundesvorstand für alle Mitglieder das Datum ihrer Antragstellung auf Mitgliedschaft rückwirkend.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied des Landesverbandes erfolgt auf Antrag von mindestens einem ordentlichen oder außerordentlichen Mitglied durch Beschluss der Landesversammlung.
6. Die Aufnahme fördernder Mitglieder wird dem Vorstand des Landesverband zur Kenntnis gebracht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Landesverband erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Übertritt in einen anderen Landesverband, durch Streichung oder durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit ohne Angabe von Gründen bekannt gegeben werden. Er muss dem Vorstand des Landesverband bzw. dem Bundesvorstand schriftlich mitgeteilt werden und tritt mit Jahresende in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Austrittes vollständig zu bezahlen. Das austretende Mitglied hat bis zum Ende dieses Jahres Anspruch auf alle statutarisch festgelegten Leistungen des STLP. Wenn die Kündigung nicht bis zum 30. November des laufenden Jahres im ÖBVP-Büro eingelangt, verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres,
3. Der Bundesvorstand bzw. der Landesvorstand kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses trotz wiederholter Mahnung – die letzte nachweislich – länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Streichung erfolgt weiters bei Personen, die rechtskräftig aus der PsychotherapeutInnenliste des zuständigen Bundesministeriums gestrichen wurden. Die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
4. Mitglieder, die gegen die Ziele des Landes- bzw. Bundesverbandes verstoßen oder
dessen Ansehen schädigen, können durch Beschluss des Bundesvorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsgrund muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Aufgrund eines solchen Beschlusses ruht die Mitgliedschaft. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen sechs Wochen das Schiedsgericht befassen. Im Falle eines endgültigen Ausschlusses oder nach ungenütztem Verstreichen der sechswöchigen Frist erlischt die Mitgliedschaft.
5. Der Übertritt von einem Landesverband zum anderen setzt die Verlagerung des
Berufssitzes oder des Dienstortes voraus, bei nicht psychotherapeutisch Tätigen die Verlagerung des Wohnortes. Der Übertritt ist den Vorständen der betroffenen Landesverbände schriftlich mitzuteilen.
6. Die Streichung der Mitgliedschaft beim Bundesverband bzw. der Ausschluss aus dem
Bundesverband haben gleichzeitig auch die Streichung der Mitgliedschaft beim Landesverband bzw. den Ausschluss aus dem Landesverband zur Folge.
7. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft des Landesverbandes wird von der
Landesversammlung beschlossen.
8. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Landes-
bzw. Bundesverbandes.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben in der Landesversammlung ihren Sitz. Die ordentlichen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt (aktiv und passiv). Die außerordentlichen Mitglieder haben beratende Stimmen und sind informations- und antragsberechtigt. Die fördernden Mitglieder sind informationsberechtigt und haben eine beratende Stimme.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Berufsfähigkeit gewissenhaft auszuüben und die Kollegialität zu wahren.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Die Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind
a.) die ordentliche und außerordentliche Landesversammlung (siehe §§ 9 und 10)
b.) der Vorstand (siehe §§ 11)
c.) die RechnungsprüferInnen (siehe §§ 13)
d.) das Schiedsgericht (siehe §§ 14)
2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist prinzipiell ehrenamtlich. Reise- und Aufenthaltsspesen, sowie Aufwandsentschädigungen für FunktionärInnen werden im Budget festgelegt.

§ 9 Landesversammlung

1. Die ordentliche Landesversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt und ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/ dessen Stellvertreterin mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Der Termin soll drei Monate vorher bekannt gegeben werden.
2. Eine außerordentliche Landesversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Landesversammlung beschlossen oder von mindestens 10% aller ordentlichen Mitglieder oder von den RechnungsprüferInnen schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt wird.
3. Den Vorsitz in der Landesversammlung führt der/die Vorsitzende oder dessen/deren StellvertreterIn, bei deren Verhinderung ein von der Landesversammlung beauftragtes Vorstands- oder Vereinsmitglied.

4. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie schriftlich gestellt werden und spätestens vier Wochen vor dem Termin der Landesversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sind.
5. Die Landesversammlung beschließt über die Tagesordnung. Diese kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden.
6. Bei der Landesversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ein Übertragen des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein ordentliches Mitglied höchstens ein anderes ordentliches Mitglied vertreten.
7. Die Landesversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Landesversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Landesversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Über jede Landesversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 Kompetenzen der Landesversammlung

1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der RechnungsprüferInnen
3. Beschluss auf Entlastung des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
4. Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes des Vorstandes wie des Berichtes der RechnungsprüferInnen.
5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft im Landesverband
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier bis maximal sieben Mitgliedern, eines davon ist eine/ein PsychotherapeutIn in Ausbildung. Sollten nicht alle sieben Vorstandsfunktionen besetzt werden können, kann der Vorstand während der Funktionsperiode geeignete wählbare Mitglieder kooptieren. wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Landesversammlung einzuholen ist.
2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem SchriftführerIn, der/dem KassierIn, der/dem KandidatenvertreterIn und deren StellvertreterInnen.
3. Der Vorstand wird von der Landesversammlung unter Einbeziehung der brieflich abgegebenen Stimmen gewählt.
4. Die Möglichkeit zur Briefwahl steht jenen Mitgliedern offen, die bei der Landesversammlung nicht anwesend sein können. Der Wunsch zur Briefwahl muss dem Büro des STLP mindestens zwei Wochen vor der Landesversammlung mitgeteilt werden. Der vom STLP zugesandte Stimmzettel muss mindestens einen Werktag vor der Landesversammlung das Büro des STLP wieder erreichen. Die fristgerecht eingegangenen Stimmzettel werden bei der Vorstandswahl in der Landesversammlung geöffnet und mit ausgezählt. Eine Stimmendelegation ist bei der Briefwahl nicht zulässig.
5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre – Wiederwahl ist zulässig.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Nachträglich ist die Genehmigung in der nächsten Landesversammlung einzuholen.
Sollte der gesamte Vorstand nicht in der Lage sein, die Geschäfte des Vereins zu führen, ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Landesversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen.
7. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von der Stellvertretung schriftlich oder mündlich einberufen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Landesversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung des Nachfolgers wirksam.
10. Der Vorstand erstellt und beschließt das Budget. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und fasst den Rechenschaftsbericht ab.
Der Vorstand beschließt über Empfehlung von Mitgliedsaufnahmen an den Bundesverband sowie über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
11. Dem Vorstand obliegen Verhandlungen und Kontakte mit den Sozialversicherungsträgern, Behörden und ähnlichen Institutionen.
12. Der Vorstand kann aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder Ausschüsse einsetzen und einzelne Mitglieder in Gremien oder ähnliches delegieren.
13. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Landesversammlung gebunden.
14. Der Vorstand erledigt die Vorbereitung der ordentlichen und
außerordentlichen Landesversammlung.

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der/die Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung ihr(e)/sein(e) StellvertreterIn, bei deren/dessen Verhinderung das jeweils nächst älteste Vorstandsmitglied, vertritt den Verein nach außen.
Sie/Er führt den Vorsitz in der Landesversammlung. In besonderen Fällen ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Landesversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzende/n bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Landesversammlung.
3. Die/der KassierIn ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
4. Verträge, Vereinbarungen und offizielle Aussendungen des STLP werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gezeichnet.
5. Der/dem KassierIn obliegt die Leitung des Rechnungswesens, insbesondere die jährliche Erstellung des Budgetentwurfs und einer Finanzprognose. Budget, Finanzprognose und geprüfter Rechnungsabschluss sind jährlich den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
In Geldangelegenheiten ist die/der KassierIn gemeinsam mit der/dem Vorstandsvorsitzenden zeichnungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung zeichnen zwei Vorstandsmitglieder. Durch Beschluss des Vorstandes kann die/der KassierIn ermächtigt werden, bei Beträgen bis zu Euro 3.000,00 alleine zu zeichnen.

§ 13 RechnungsprüferInnen

1. Die Landesversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen für eine Funktionsperiode bis zur nächsten Landesversammlung.
2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsbeschlusses im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Finanzen innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-
und Ausgabenrechnung. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
3. Dieses Amt ist mit allen anderen Funktionen im Verein unvereinbar.

§14 Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand ein Mitglied namhaft macht. Diese wählen einstimmig eine dritte Person: die/ den Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Wird die Ernennung der Schiedsrichter durch die Streitteile nicht rechtzeitig vorgenommen oder von den beiden Schiedsrichtern ein/e Vorsitzende/r nicht innerhalb von 4 Wochen namhaft gemacht, so erfolgt die Namhaftmachung durch den Vorstand. An der Beschlussfassung darüber dürfen Mitglieder des Vorstandes, die allenfalls Streitteile sind, nicht mitwirken.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Anhörung der Streitteile bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Beschluss des Schiedsgerichtes muss schriftlich mit Begründung an alle Streitparteienergehen.
5. Gegen den Entschluss kann binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides an den Vorstand des Landesverbandes berufen werden. Die Berufung muss unter Anführung von Gründen schriftlich dem Vorstand zugeleitet werden. Die nächste Landesversammlung entscheidet dann vereinsintern endgültig.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landesversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Im Fall der freiwilligen oder sonst verfügten Auflösung des Vereines ist ein/eine LiquidatorIn zu bestellen, der/die dafür Sorge trägt, dass die Beschlüsse bezüglich des Vereinsvermögens vollzogen werden. Das Vermögen ist dem Bundesverband für Psychotherapie zuzuweisen.

Stand 26.06.2008