Aussagepflicht

Bezüglich der aufgetretenen Frage im Zusammenhang mit den gerichtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten einer möglichen Aussagepflicht eines Psychotherapeuten/einer PsychotherapeutIn in einem zivilgerichtlichen Verfahren darf ich Ihnen mitteilen, dass als Beugestrafe grundsätzlich auch ein Freiheitsentzug in Frage kommt. Maßgebliche Rechtsvorschrift ist § 225 Zivilprozeßordnung:

(1) Wird das Zeugnis ohne Angabe von Gründen verweigert oder
beharrt der Zeuge auf seiner Weigerung auch, nachdem dieselbe als
nicht gerechtfertigt erkannt worden ist, oder wird die Ableistung des
geforderten Zeugeneides verweigert, so kann der Zeuge auf dem Wege
der zur Erzwingung einer Handlung zulässigen Execution von amtswegen
durch Geldstrafen oder durch Haft zur Aussage verhalten werden. Die
Haft darf nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Processes in
der Instanz verlängert werden und in keinem Falle die Dauer von sechs
Wochen überschreiten.
(2) Die Entscheidung, dass gegen den Zeugen mit der Execution
vorzugehen sei, sowie die Anordnung der einzelnen Zwangsmittel steht
dem erkennenden Gerichte, wenn aber die Vernehmung durch einen
ersuchten Richter geschehen soll, diesem zu. Vor der Beschlussfassung
ist der Zeuge zu hören.