Die Intention des § 15 leg. cit. ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses
zwischen Patient und Psychotherapeut.
Die Verschwiegenheitspflicht des Psychotherapeuten bezieht sich auf
Geheimnisse, wobei Geheimnis eine Tatsache ist, die nur dem Träger
dieses Geheimnisses und allenfalls noch seinem vertrauten Kreis bekannt
ist, und bei der ein natürliches Interesse besteht, diese Tatsache
Außenstehenden nicht bekannt zu machen.
Es bedarf somit auch immer wieder eines Konsenses zwischen Psychotherapeut
und Patient darüber, welche Informationen und Tatsachen als Geheimnisse
zu verstehen sind und welche einer möglichen Weitergabe und Auskunft
unterliegen können, da es sich bei diesen Informationen und Tatsachen
eben nicht um ein Geheimnis handeln soll. Überdies kann der Patient
eine Determinierung eines Geheimnisses in personenbezogener Weise vornehmen,
d. h. dass Informationen und Tatsachen nur bestimmten Personen gegenüber
nicht als Geheimnis gelten sollen, gegenüber allen anderen ist
der Psychotherapeut aber ausnahmslos zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Daraus folgt abschließend, dass der Inhalt und personale Schutzbereich
von Geheimnissen disponibel sein kann. Dies gilt selbstverständlich
auch in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass beispielsweise
ein Konsens zwischen dem Psychotherapeut und dem Kind darüber bestehen
könnte, dass gewisse, den sexuellen Missbrauch betreffende Tatsachen,
gegenüber dem Gericht keine Geheimnis darstellen und diesbezüglich
der Psychotherapeut keiner Verschwiegenheit unterliegt.
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
darf aber darauf hinweisen, dass für den Fall, ob eine Information
oder eine Tatsache im Zweifel als Geheimnis anzusehen ist oder nicht,
der Schutz des Vertrauensverhältnisses und damit der Geheimnisschutz
wohl Vorrang haben werden.
Dieses Prinzip wird auch dadurch abgesichert, dass Psychotherapeuten
keiner Anzeigepflicht gegenüber der Sicherheitsbehörde (Polizei,
Gendarmerie) unterliegen.
Zu beachten ist weiters der Fall, dass eine Psychotherapeut in einen
Gewissenskonflikt gerät, ob er seine Verschwiegenheitspflicht u.
a. zu Gunsten einer Anzeige oder gerichtlichen Aussage verletzen soll.
Er hat zunächst für sich selbst eine Interessenabwägung
hinsichtlich der verschiedenen Rechtsgüter, wie beispielsweise
Schutz des anvertrauten Geheimnisses und Schutz von Leib und Leben,
vorzunehmen.
Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann dann in einer Notstandslage
entschuldbar oder gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dient, einen unmittelbar
drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden.
Zu beachten ist, dass es sich um eine gegenwärtige oder unmittelbare
Gefahr, die den Eintritt des Schadens als sicher oder höchst wahrscheinlich
erscheinen lässt, handeln muss.
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf § 37 Abs.
2 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBI. Nr. 161 in der Fassung der Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle
1998, BGBI. I Nr. 53/1999, hinzuweisen.
Diese Bestimmung sieht seit dem 1. Juli 1999 u. a. eine besondere Mitteilungspflicht
für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger
in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftrage Personen,
die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet
sind, vor, wenn sich der Verdacht ergibt, dass Minderjährige misshandelt,
gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind.
Sie haben dann, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen
Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger
Meldung zu erstatten.
Das bedeutet, dass für in der Jugendwohlfahrt tätige oder
beauftragte Psychotherapeuten seit dem 1. Juli 1999 die Bestimmung des
§ 37 Abs. 2 leg. cit. der Bestimmung des § 15 Psychotherapiegesetz
als speziellere und jüngere Norm vorgeht und somit unter den genannten
Voraussetzungen (vgl. insbesondere Verhinderung einer weiteren erheblichen
Gefährdung des Kindeswohls) die Weitergabe von Informationen zum
Wohl des Kindes nicht durch den Hinweis auf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
verhindert werden darf.
Im Gegensatz zu den Angehörigen von medizinischen Gesundheitsberufen
besteht jedoch für alle Psychotherapeuten, die außerhalb
des Rahmens der Jugendwohlfahrt tätig sind, keine Meldepflicht
gemäß § 37 Abs. 2 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989. Die umfassenden
Verschwiegenheitspflichten gemäß § 15 Psychotherapiegesetz
werden somit von der Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998 nicht berührt
und bleiben so wie bisher ohne Einschränkung bestehen.
Zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls darf auf die Erläuterungen
zur Regierungsvorlage hingewiesen werden, wonach eine drohende Kindeswohlgefährdung
dann vorliegt, wenn für Fachleute über die bloße Vermutung
hinausgehende, konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung
vorliegen (vgl. 1556 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
des Nationalrates XX.GP, S. 9).
Schließlich ermächtigt § 37 Abs. 3 leg. cit. in der
Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, die einer berufsrechtlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, Informationen über sonstige
Gefährdungen des Kindeswohls, die der Abwendung oder Beseitigung
derselben dienen, an den Jugendwohlfahrtsträger weiterzugeben.
Es darf angemerkt werden, dass Gesundheitspsychologen und klinische
Psychologen von § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz ebenso erfasst sind.
Des weiteren treffen auch alle sonstigen Ausführungen auf diese
Berufsgruppe zu, weil deren Verschwiegenheitspflicht im § 14 Psychologengesetz,
BGBI. Nr. 360/1990, wortgleich zu § 15 Psychotherapiegesetz geregelt
ist.
Von diesen klar normierten Verschwiegenheitspflichten ist das strafprozessuale
Zeugnisentschlagungsrecht vor Gericht zu unterscheiden.
Gemäß § 152 Abs. 1 Z 5 der Strafprozessordnung 1975,
BGBI. Nr. 631, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 526/1993,
mit Wirkung vom 1. Jänner 1994, sind u. a. Psychiater, Psychotherapeuten,
Psychologen, Bewährungshelfer und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen
zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in
dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, von der Verbindlichkeit zur
Ablegung eines Zeugnisses befreit.
Durch diese prozessualrechtliche Verankerung eines höchstpersönlichen
Zeugnisentschlagungsrechts soll die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
des § 15 Psychotherapiegesetz korrespondierend für den Fall
eines Strafprozesses abgesichert werden.